EBM 2000 plus -
          Der einheitlicher Bewertungsmaßstab mit kommt zum 01. April 2005
        
          Zielsetzungen:
        Ziele der Reform des
        Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind vorrangig die Verbesserung
        von Qualität und Wirtschaftlichkeit im ambulanten Bereich, die
        Sicherung einer kostengünstigen  Leistungserbringung
        sowie die Beseitigung von Anreizen zur Erbringung nicht wirksamer oder
        nicht wirtschaftlicher Leistungen.
        
        Durch die Kalkulation von Euro-Preisen je Leistung aufgrund fundierter
        betriebswirtschaftlicher Daten wird ein hoher Grad an Transparenz
        erreicht. Arztlohn und unternehmerisches Risiko sowie Praxiskosten
        werden abgebildet. Definierte Leistungskataloge für jede Arztgruppe ermöglichen
        eine differenzierte Kalkulation.
        
        Durch die betriebswirtschaftliche Leistungsbewertung getrennt nach
        Arztleistung über den kalkulatorischen Arztlohn und Technikleistung über
        das Kostenumlageverfahren kann eine leistungsgerechte Entlohnung der ärztlichen
        Arbeit erfolgen. Der Wert einer Leistung wird in den Wert des ärztlichen
        Leistungsanteils (AL) und den Wert des technischen Leistungsanteils (LT)
        unterteilt. Damit ergibt sich die Berechnung als Produkt aus Kostensatz
        x Zeitbedarf.
        
Struktur:
        
        Der neue EBM2000plus kann in folgende Struktur untergliedert werden:
        ·        Arztgruppenübergreifende
        allgemeine Leistungen (allgemeine Leistungen)
        ·        Arztgruppenspezifische
        Leistungen (hausärztlicher und fachärztlicher Versorgungsbereich)
        ·        Arztgruppenübergreifende
        spezielle Leistungen (spezielle Versorgungsbereiche)
        ·        Pauschalerstattungen
        
        Die Leistungen sind in
        mehrere Komplexe unterteilbar:
        
·      
         Ordinationskomplex ( einmal im Quartal mit 3stufiger
        Altersgewichtung)
        ·        Konsultationskomplex (für
        Folgekontakte)
        ·        Behandlung, Gespräch (
        zeitgebunden mit gleicher Bewertung für alle Arztgruppen sowie
        Betreuungsleistungen nur in der hausärztlichen Versorgung )
        ·        Diagnostik und Therapie (
        in Form von Einzelleistungen oder Komplexen, differenziert nach
        Qualifikation)
        
        Ein Komplex setzt sich aus einem obligaten und eventuell zusätzlich aus
         einem fakultativen Teil zusammen.
        Um einen Komplex abrechnen zu können, müssen grundsätzlich alle
        aufgeführten Leistungen durch den Arzt erbracht werden können. Der
        obligate Teil muss, um abgerechnet werden zu können, vollständig
        erbracht sein.
        
        
        Grundlagen der Kalkulation:
        
        Für die Kalkulation wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:
        ·        Kalkulatorisches
        Arztgehalt:  112.187 €
        ·        Jahresarbeitszeit:  151.140
        Minuten (55 Std. pro Woche)
        ·        Kompensation für
        Nebenpflichten:  85 % Produktivität
        ·        Kalkulatorischer Wert je
        Arztminute: 0,87 €
        
        Bei der Leistungserbringung werden im EBM 2000 plus unter anderem der
        Zeitbedarf der Leistungserbringung durch den Arzt und in der jeweiligen
        Kostenstelle, eine gegebenenfalls notwendige Assistenz der
        Leistungserbringung sowie der Ort der Leistungserbringung (in Form der
        Kostenstelle) und die Investitions- und Folgekosten am Ort der
        Leistungserbringung berücksichtigt.
        
Mengensteuerung /
        Regelleistungsvolumen: 
        
        Der EBM 2000plus tritt gemeinsam mit einem Konzept zur Mengensteuerung
        in Kraft. Dabei wird die Mengensteuerung mit der
        Regelleistungsvolumen-Systematik verbunden.
        Die Zielsetzung der Regelleistungsvolumen besteht darin, einer übermäßigen
        Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegenzutreten. Dazu
        werden arztgruppenspezifische Grenzwerte festgelegt, bis zu denen
        erbrachten Leistungen einer Praxis mit festen Punktwerten zu vergüten
        sind (Regelleistungsvolumen). Werden diese Grenzen überschritten, so
        wird gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab die überschreitende
        Leistungsmenge mit abgestaffelten (floatenden) Punktwerten vergütet.
        Zur  Mengensteuerung werden arztgruppenspezifische Töpfe im Rahmen
        der Honorarverteilung benötigt. Vorgaben zur Ermittlung dieser Topfgröße
        wurden auf Bundesebene gemacht
        
        Das Regelleistungsvolumen einer Praxis wird nach folgender Formel
        ermittelt:
        
         RLV(Praxis) = Fallpunktzahl (Arztgruppe) x Fallzahl (Praxis)
        
        Bei der Fallzahl ist zu berücksichtigen, dass kleine Praxen ein
        niedriges Regelleistungsvolumen und große Praxen ein höheres
        Regelleistungsvolumen haben. Bei der Ausweitung der Fallzahl einer über
        150% Arztpraxis im Vergleich zur Arztgruppe, wird die anzurechnende
        arztgruppenspezifische RLV-Fallpunktzahl der über diese Grenze
        hinausgehenden Fälle um 25% gemindert. Bei einer Überschreitung des
        Arztgruppendurchschnittes von 200%, wird jeder über diese
        Fallzahlobergrenze gehende Fall nur noch mit dem floatenden Punktwert
        bezahlt.
        Des weiteren bestehen landesspezifische Regelungen, um die Ausweitung
        der Fallzahl in den einzelnen Praxen zu begrenzen.
        
        
        Plausibilitätsprüfung:
        Bei der Plausibilitätsprüfung
        handelt es sich um ein Verfahren, mit dessen Hilfe aufgrund bestimmter
        Kriterien und vergleichender Betrachtungen die rechtliche
        Fehlerhaftigkeit ärztlicher Abrechungen vermutet werden kann.
        Anhaltspunkte für eine solche Vermutung sind zum Beispiel
        Abrechnungsauffälligkeiten. Abrechnungshäufigkeiten sind Indizien (zum
        Beispiel Art und Umfang der abgerechneten Leistungen), die vermuten
        lassen, dass eine fehlerhafte Leistungserbringung zugrunde liegt.
        Ergeben die Plausibilitätsprüfungen Hinweise auf Abrechnungsauffälligkeiten,
        so werden weitere Prüfungen durchgeführt. Die weiteren Überprüfungen
        haben zum Ziel, mit Hilfe ergänzender Sachverhalte und Bewertungen
        festzustellen, ob gegen die Ordnungsmäßigkeit verstoßen worden ist
        oder nicht. Im Rahmen der Prüfungen sind selbstverständlich auch die
        Umstände zu prüfen, die Abrechnungshäufigkeiten zugunsten des Arztes
        erklären lassen.